Name, ISIN
Verwaltungsgesellschaft
Anlageschwerpunkt
Bewertungsintervall
Performance
Währung
Anlageregion
Gesetzlicher Fondstyp
Investmentgesellschaft
TER
Rechtsform
Vertriebsland
Verwahrstelle
Rechtliches / Europa / Richtlinien & Verordnungen / AIFM
AIFM

Die europäische Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds vom 8. Juni 2011, auch AIFM-Richtlinie (AIFMD; Alternative Investment Fund Managers Directive), reguliert die Manager von alternativen Investmentfonds (Alternative Investment Fund Managers). Sie betrifft alle Manager offener und geschlossener Fonds, soweit sie nicht bereits durch die UCITS-Richtlinie reguliert sind.
Im Gegensatz zur UCITS-Richtlinie, in der Fonds reguliert werden, regelt die AIFM-Richtlinie bis auf wenige Ausnahmen den Manager (AIFM) und nicht den Fonds (AIF). Ziel ist es die Transparenz gegenüber den Anlegern und der Aufsicht für die Aktivitäten der Manager und der von ihnen verwalteten Fonds zu erhöhen.

Ein wesentlicher Vorteil für AIFM ist der EU-Pass. Er berechtigt einen AIFM zum Vertrieb von AIF an professionelle Anleger innerhalb der EU. Für Privatkunden müssen AIFM und AIF nach wie vor die nationalen Rahmenbedingungen der einzelnen EU-Länder erfüllen.


AIFM-Richtlinie (in Liechtenstein im AIFMG umgesetzt)
Richtlinie 2011/61/EU

AIFM-Durchführungsverordnungen
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2013
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 448/2013

Delegierte Verordnungen
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694/2014

Fonds für Risikokapital/EuVECAs 
Verordnung (EU) Nr. 345/2013
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 593/2014

Fonds für soziales Unternehmertum/EuSEFs 
Verordnung (EU) Nr. 346/2013

Langfristige Investmentfonds/ELTIFs 
Verordnung (EU) Nr. 2015/760