Name, ISIN
Verwaltungsgesellschaft
Anlageschwerpunkt
Bewertungsintervall
Performance
Währung
Anlageregion
Gesetzlicher Fondstyp
Investmentgesellschaft
TER
Rechtsform
Vertriebsland
Verwahrstelle
24.04.2023
2023 – Neuerungen in Bezug auf die Nachhaltigkeit - Transformation von SFDR Level 1 zu SFDR Level 2

Die EU-Verordnung über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Finanzen (SFDR), wurde als Teil des EU-Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums verabschiedet. Seit Inkrafttreten am 10. März 2021 regelt diese Verordnung sowohl auf Unternehmensebene als auch auf Produktebene stufenweise verschiedene Offenlegungspflich-
ten.

Im März 2021 wurde mit SFDR Level 1 das ehrgeizige Rahmenwerk eingeführt. Auf Unternehmensebene muss beispiels-
weise die Strategie für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken offengelegt werden. Auf Produktebene erfolgte die bereits bestens bekannte Klassifikation in Art. 6, 8 oder 9-Fonds.

Zum Jahresbeginn 2023 folgten die SFDR Level 2-Regulierungsstandards (RTS), welche die Transparenzanforderung erhöhen. Die zuvor genannten Standards enthalten weitere Angaben zu Methoden, Inhalt und Präsentation von Informa-
tionen. Unter anderem umfassen sie beispielsweise Vorlagen für die vorvertragliche Offenlegung sowie wiederkehrende periodische Offenlegungen zu «grünen» Produktkategorien (sogenannte Art. 8 / 9 Fonds).

Sie verfolgen dasselbe Ziel wie Level 1 der Regulierungsstufe: einen besseren Schutz der Endanleger durch die Verbes-
serung der Offenlegung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Informationen (ESG) sowie Nachhaltigkeitsinformationen. Sie verpflichten die Finanzinstitute, über die wichtigsten negativen Auswirkungen ihrer Anlageentscheidungen sowie über die ESG- sowie Nachhaltigkeitsmerkmale ihrer Finanzprodukte zu berichten.

Von nun an müssen Verwaltungsgesellschaften und andere betroffene Finanzakteure ihre Haltung zu den negativen Auswirkungen - Principal Adverse Impacts oder PAI - klar darlegen, und zwar durch die Beantwortung der folgenden Fragen: Haben sie diese Auswirkungen berücksichtigt? Wenn nicht, warum nicht? Auf welche Weise?

Im laufenden Jahr liegt das Hauptaugenmerk auf der Umsetzung dieser Verordnung und adressiert dabei vornehmlich
die Produktebene. Die Finanzmarktteilnehmer sind bei dieser Regulierungsstufe dazu verpflichtet, weitere Daten ihrer Produkte zur Verfügung zu stellen. Welches sind nun die wesentlichen Punkte der Level 2 Regulierungsstufe?
- Nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeit (Principal Adverse Impacts on Sustainability – PAIs): 
      o   die SFDR fordert von den Finanzunternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden, dass sie die nachteiligen
                     Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit in ihren Investitionsentscheidungen offenlegen. Kurzum: Anleger                                 können Informationen zu den nachteiligen Auswirkungen (PAIs, Principal Adverse Impacts) im Zusam-
menhang mit der Nachhaltigkeit ihrer Produkte beziehen. 
      o Bei der Berechnung der Auswirkungen für die PAI-Berichterstattung müssen direkte und indirekte Enga-
                     gements über die Fonds, Dachfonds, Derivate, Holdinggesellschaften und Zweckgesellschaften berück-
     sichtigt werden. Die Verwalter müssen daher die zugrunde liegenden Investitionen untersuchen und die daraus resultierenden negativen Auswirkungen offenlegen. 
- Fonds, die ESG-Merkmale und/oder Nachhaltigkeitsziele in ihren Anlageprozess integrieren – sogenannte Art. 8
        und 9 Fonds – müssen in den regulären Offenlegungsdokumenten (beispielsweise im Jahresbericht, Prospekt)
        klare Begründungen liefern und auf ihrer Internetseite einen eigenen Bereich mit dem Titel «Nachhaltigkeitsbe-
zogene Offenlegungen» unterhalten. Zu den Nachhaltigkeitsfaktoren gehören Umwelt- und Sozialfragen, die
Achtung der Menschenrechte und die Korruptionsbekämpfung. 
 
Gewisse Unklarheiten bei der Umsetzung (beispielsweise hinsichtlich Mindestquoten der Investitionen in nachhaltige Produkte) bleiben wohl noch länger bestehen. Die Finanzakteure arbeiten mit Hochdruck an den Umsetzungen der SFDR-Anforderungen, um die Transparenz zu gewährleisten.

Zudem hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) im vergangenen Herbst eine Konsultation eingeleitet, um Leitlinien für die Verwendung von ESG-Begriffen in Fondsnamen zu schaffen (so unter anderem für Begriffe wie «nachhaltig»). Dies soll ebenfalls zu mehr Klarheit im Markt führen. Die daraus resultierenden ESMA Guidelines werden auch für Liechtenstein relevant sein. 


Tanja Bertossa
Kundenberaterin Private Labelling
LLB Fund Services AG